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COVID-19 Notmaßnahmenverordnung
Es gelten verschärfte Ausgangsregelungen und die Schließung von vielen Geschäften und Einrichtungen. Zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen ist laut der COVID-19 Notmaßnahmenverordnung das Verlassen des privaten Wohnbereichs gestattet. Psychotherapie ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt, d.h. Personen, die eine Psychotherapie in Anspruch nehmen, dürfen die Psychotherapiepraxis aufsuchen.
Die Psychotherapie während des Lockdowns kann weiterhin in der Praxis oder als Tele-Psychotherapie über Internet oder Telefon stattfinden.
Details zur neuen Verordnung finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.
- Ich ersuche Sie um rechtzeitige Information, wenn sie das Setting ändern wollen oder verhindert sind.
- Bitte bei Eintreten Maske tragen, auch ich werde sie mit Maske empfangen.
- Bei Symptomen oder Fieber bitte rechtzeitig mit mir absprechen, ob wir den Termin verschieben oder ein Videogespräch führen.
Vielen Dank für ihr Verständnis!
COVID-19 Notmaßnahmenverordnung , letzte Aktualisierung: .